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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

Diese AGB gelten, wenn Sie mich als Unternehmer beauftragen. Für Aufträge als Verbraucher gelten die AGB für Verbraucher.

Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern Christopher David Fuhrmann, Fotograf und Videograf (im Folgenden „Fotograf“), ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
  2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  4. Angebote des Fotografen sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Fotografen (auch per E-Mail) zustande.
  5. Wo diese AGB Schriftlichkeit verlangen, genügt eine E-Mail.
  6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestellte Videoaufnahmen (Filmwerke und Laufbilder im Sinne des Urheberrechtsgesetzes) sinngemäß; Bestimmungen über Lichtbilder und Bilddateien gelten entsprechend für Videos und Videodateien.

Urheberrechtliche Bestimmungen

  1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 3, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare und nicht abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Der Vertragspartner darf die Aufnahmen seinen Agenturen sowie Druck- und Produktionsdienstleistern zugänglich machen, soweit das für die vereinbarte Nutzung nötig ist; diese dürfen sie nicht für eigene Zwecke nutzen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (bei Druckwerken in einer Auflage, bei Online-Nutzung für die Dauer eines Jahres), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Die Nutzungsbewilligung umfasst nicht die Verwendung der Lichtbilder zum Training von KI-Systemen oder als Vorlage für KI-generierte Inhalte.
  2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Zurverfügungstellung im Internet etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: „Foto: © Christopher Fuhrmann“. In sozialen Medien ist die Herstellerbezeichnung in der Bildbeschreibung anzubringen (Name oder Verlinkung des Profils des Fotografen), bei Formaten ohne Bildbeschreibung (z. B. Stories) sichtbar im Bild. Eine Markierung, die erst durch Antippen sichtbar wird, genügt nicht. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
  3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. Veränderungen mit KI-Werkzeugen (z. B. Hinzufügen, Entfernen oder Austauschen von Bildinhalten) bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Fotografen.
  4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung bzw. Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
  5. Im Fall einer Veröffentlichung in Druckwerken sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden; bei kostspieligen Produkten (z. B. Kunst- und Bildbänden) reduziert sich die Zahl auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen der Link mitzuteilen.

Bilddateien, Lieferung und Archivierung

  1. Der Vertragspartner erhält die im Angebot vereinbarten Aufnahmen; sofern nichts anderes vereinbart ist, trifft der Fotograf die Auswahl und liefert die Aufnahmen bearbeitet in einem gängigen Dateiformat (z. B. JPEG bzw. MP4). Rohdaten (z. B. RAW-Dateien oder ungeschnittenes Videomaterial) und nicht ausgewählte Aufnahmen werden nicht herausgegeben. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, digital über einen zeitlich befristeten Download-Link. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
  2. Das Einstellen von Lichtbildern in Bild- oder Mediendatenbanken, elektronische Archive oder Plattformen, die nicht nur dem internen Gebrauch des Vertragspartners dienen (z. B. Presse- und Partnerportale oder Stockagenturen), ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Fotograf archiviert die Aufnahmen freiwillig und ohne Rechtspflicht; ein Anspruch des Vertragspartners auf Archivierung oder erneute Herausgabe besteht nicht. Sind archivierte Dateien noch vorhanden, kann der Fotograf sie gegen gesondertes Entgelt erneut bereitstellen. Näheres zur Aufbewahrung und Löschung steht in der Datenschutzerklärung des Fotografen (Abschnitt „Speicherdauer“). Der Vertragspartner ist für die Sicherung der an ihn gelieferten Dateien selbst verantwortlich.

Kennzeichnung

  1. Der Fotograf ist berechtigt, die Aufnahmen mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen, insbesondere in den Metadaten der Dateien (z. B. IPTC). Vorschau- und Auswahlbilder darf er auch sichtbar im Bild kennzeichnen (z. B. mit einem Wasserzeichen); gelieferte Endbilder enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine sichtbare Kennzeichnung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (z. B. Agenturen oder Druckereien). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern; dies gilt auch für Kopien der Bilddateien.
  2. Der Vertragspartner darf die in den Dateien enthaltenen Urheber- und Copyright-Angaben (Metadaten) weder entfernen noch verändern. Er hat sie bei Speicherung, Bearbeitung und Weitergabe – auch in eigenen Systemen wie Website oder Bilddatenbank – zu erhalten, soweit dies technisch möglich ist, damit der Fotograf als Hersteller der Aufnahmen eindeutig erkennbar bleibt. Entfernt eine Plattform Metadaten beim Hochladen automatisch, liegt darin kein Verstoß; die Pflicht zur Namensnennung nach Punkt 2.2 bleibt unberührt.

Nebenpflichten

  1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und der Zustimmung zur Abbildung von Personen für seine eigene Nutzung sowie für die übrigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dieser Nutzung hat der Vertragspartner zu sorgen. Dazu gehört insbesondere, die abgebildeten Personen darüber zu informieren, dass fotografiert bzw. gefilmt wird, bei Veranstaltungen die Teilnehmer vorab (etwa in der Einladung) und vor Ort. Seine eigenen Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher erfüllt der Fotograf selbst. Der Vertragspartner hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
  2. Stellt der Vertragspartner dem Fotografen Material zur Bearbeitung oder Verwendung zur Verfügung (z. B. fremde Lichtbilder, Logos, Texte oder Musik), so versichert er, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Für vom Vertragspartner gewählte Aufnahmeorte sorgt dieser für den Zugang und für allenfalls erforderliche Genehmigungen (z. B. Foto- oder Drehgenehmigungen).

Verlust und Beschädigung

  1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (z. B. digitaler Bild- oder Videodateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (z. B. Labore, Cloud- oder Übertragungsdienste) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt, im Übrigen ist sie der Höhe nach mit dem vereinbarten Honorar für die betroffenen Aufnahmen begrenzt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz. Ersatzansprüche verjähren, soweit rechtlich zulässig, nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in zehn Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
  2. Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (z. B. Layouts, Datenträger oder sonstige Vorlagen) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

Vorzeitige Auflösung und Verhinderung

  1. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
    • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder eine Vorauszahlung noch eine taugliche Sicherheit leistet;
    • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
    • der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, etwa die Zahlung eines fälligen Teilbetrags oder Mitwirkungspflichten.

    Löst der Fotograf den Vertrag aus einem Grund auf, den der Vertragspartner zu vertreten hat, gilt Punkt 9.6 sinngemäß.

  2. Ist der Fotograf aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt), an der Durchführung eines Termins verhindert, kann er einen gleichwertigen Ersatzfotografen einsetzen oder einen Ersatztermin anbieten. Ist beides nicht möglich oder dem Vertragspartner nicht zumutbar, kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitere Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

Leistung und Gewährleistung

  1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Bildbearbeitung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
  2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet; bei offenbar unrichtigen Anweisungen gilt dies nur, wenn der Fotograf den Vertragspartner davor gewarnt hat (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Personenschäden.
  3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
  4. Drohnenaufnahmen erfolgen nur, soweit sie luftfahrtrechtlich zulässig und nach Einschätzung des Fotografen sicher möglich sind (z. B. Wetter, Luftraum, Abstand zu Personen); diese Entscheidung trifft der Fotograf vor Ort. Für vom Vertragspartner gewählte Orte holt dieser die Zustimmung der Grundeigentümer bzw. Veranstalter ein. Ist eine Drohnenaufnahme aus diesen Gründen nicht möglich, wird sie nach Möglichkeit nachgeholt; andernfalls wird das dafür vereinbarte Entgelt nicht verrechnet.
  5. Physische Sendungen (z. B. Datenträger oder die Rücksendung übergebener Gegenstände) reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
  6. Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die gelieferten Aufnahmen sind nach der Lieferung unverzüglich zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Lieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Lieferung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit rechtlich zulässig, drei Monate.
  7. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Unterschiedliche Farbdarstellungen auf verschiedenen Bildschirmen oder im Druck sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
  8. Vereinbarte Aufnahmetermine sind verbindlich. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 6.1 entsprechend.
  9. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
  10. Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen in Videos enthaltene Musik nur im Rahmen der jeweiligen Musiklizenz. Die öffentliche Aufführung oder Sendung von Musikwerken (z. B. bei Veranstaltungen, im Fernsehen oder im Kino) ist davon nicht umfasst und – soweit erforderlich – vom Vertragspartner gesondert zu lizenzieren (z. B. bei AKM oder GEMA).

Werklohn / Honorar

  1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seiner bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
  2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
  3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
  4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
  5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen Organisations- oder Besprechungsaufwand.
  6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu; bereits angefallene Kosten (Punkt 9.3) sind zusätzlich zu ersetzen. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  7. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich der allenfalls anfallenden Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  8. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurden.

Lizenzhonorar

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

Zahlung

  1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist nach der Auftragsbestätigung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten; das Resthonorar wird nach der Lieferung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Zahlungen gelten mit der Gutschrift auf dem Konto des Fotografen als erfolgt.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie einen Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten (§ 458 UGB) zu verrechnen.

Datenschutz

  1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in meiner Datenschutzerklärung.

Verwendung der Aufnahmen zur Eigenwerbung des Fotografen

  1. Der Fotograf ist berechtigt, die von ihm hergestellten Aufnahmen zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden (z. B. auf seiner Website, in seinem Portfolio, in sozialen Medien oder bei Wettbewerben), sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Eine solche Verwendung erfolgt frühestens nach der ersten Veröffentlichung durch den Vertragspartner bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist; vertrauliche Inhalte (z. B. unveröffentlichte Produkte) sind ausgenommen, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
  2. Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind – auch der Vertragspartner selbst –, verwendet der Fotograf zur Eigenwerbung nur mit deren gesonderter Zustimmung, beim Vertragspartner etwa durch Wahl der entsprechenden Option im Angebot. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  3. Der Fotograf darf den Vertragspartner mit Namen und Logo als Referenz nennen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Gerichtsstand ist das für den Unternehmenssitz des Fotografen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sachlich zuständige Gericht; der Fotograf ist berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
  2. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: Oktober 2026

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