Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von §
1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
- Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben
wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
nicht Vertragsinhalt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
Urheberrechtliche Bestimmungen
- Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)
stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine
einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der
vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel
ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls
erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags
(erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
- Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn
des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht
gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt: Foto: © Christopher Fuhrmann; Ort und, sofern veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
- Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich ist.
- Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme-
und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
- Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die
Webadresse mitzuteilen.
Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
- Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler
Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte
keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom
Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang
des Punktes 2.1 als erteilt.
- Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern
ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
- Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche
zu.
Kennzeichnung
- Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu
versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung
zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei
der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder
Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
Nebenpflichten
- Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die
Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus
dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen
gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
- Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist
und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei
Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
Verlust und Beschädigung
- Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus welchem
Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet
der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf
die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf
haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten
(Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen
Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom
Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung
der Leistung oder Lieferung.
- Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte
und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
Vorzeitige Auflösung
- Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag
auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder
Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der
Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz
Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten
Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
Leistung und Gewährleistung
- Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur
Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle,
des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren
Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
- Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
- Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des
Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
- Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
- Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von
Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner
Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat
diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden
war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung,
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
- Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht
als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
- Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.
Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
- Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem
Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
- Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung
von Tonwerken in jedweden Medien.
Werklohn / Honorar
- Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
- Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar
werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
- Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen
erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
- Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu
seinen Lasten.
- Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im
Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
- Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre
liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte
Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der
Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
- Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
- Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
Lizenzhonorar
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im
Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.
Zahlung
- Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine
Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es
für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des
Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung
jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
- Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst
mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich
erklärt, vor.
Datenschutz
- Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine
weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf
damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat.
- Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners wie folgt:
- Zweck der Datenverarbeitung: Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten
personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der
vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu
Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen
personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
- Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Der Fotograf
verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und
Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1.
genannten Zwecke zu erreichen.
- Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners: Zu den oben genannten
Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt
des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger
übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte,
sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit
dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung
involvierte Dritte.
- Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom
Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig
erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach
anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners
werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen
potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
- Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten: Nach
geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
- zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf
gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst
– zu erhalten
- die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten,
die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
- vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten –
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
- unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu
widerrufen
- Datenübertragbarkeit zu verlangen
- die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen und
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
Beschwerde zu erheben
- Kontaktdaten des Verantwortlichen: Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung
seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den
ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.
Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
- Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht
– berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden.
Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine
ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder
Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf
Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
- Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden
Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und
insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen verarbeitet werden.
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
- Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und
der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).